Art. 40 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Artikel 30 bis 39 finden auf Anmeldungen von Unionsdesigns Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, so…
Art. 1 Abs. 1 32017R1001Unionsmarke
Die entsprechend den Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Verordnung eingetragenen Marken für Waren oder Dienstleistungen werden nachstehend „Unionsmarken“…
Art. 26 32015L2436Die Artikel 22 bis 25 gelten entsprechend für Markenanmeldungen. ABSCHNITT 6 Garantiemarken, Gewährleistungsmarken und Kollektivmarken
Art. 31 Abs. 2 32017R1001Erfordernisse der Anmeldung
Für die Anmeldung der Unionsmarke sind die Anmeldegebühr für eine Klasse von Waren oder Dienstleistungen und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren…
Art. 32 32017R1001Anmeldetag
Der Anmeldetag einer Unionsmarke ist der Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 31 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen vom Anmelder beim Amt eingereicht worden…