Art. 21 Abs. 2 32017R1001Übertragung einer Agentenmarke
Der Inhaber kann bei folgenden Stellen eine Übertragung nach Absatz 1 dieses Artikels beantragen:
Art. 27 Abs. 2 32017R1001Wirkung gegenüber Dritten
Absatz 1 ist nicht in Bezug auf eine Person anzuwenden, die die Unionsmarke oder ein Recht an der Unionsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in…
Art. 32 Buchst. b 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang nach Artikel 31 Absatz 3 erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem…
Art. 78 32017R1001Benutzung der Marke
Die Benutzung der Unionskollektivmarke durch eine hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen Bedingungen, denen die…