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Um den Schutz der Unionsmarken sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten gemäß ihrer innerstaatlichen Regelung eine möglichst begrenzte Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz benennen, die für Fragen der Verletzung und der Gültigkeit von Unionsmarken zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz, die die ihnen durch diese Verordnung…
Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats — einschließlich der Unionsmarkengerichte — können in Bezug auf eine Unionsmarke oder die Anmeldung einer Unionsmarke…
Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsmarkengericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem…
Ein nach Artikel 125 Absatz 5 zuständiges Unionsmarkengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen,…
Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 122 Absatz 1 zuständig sind, sind andere als die in Artikel 124 genannten Klagen vor den Gerichten zu…
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 124 fallende Klage betreffend eine Unionsmarke anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.