Art. 119 32026R0715
Unionsdesigngerichte
(1)
Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Unionsdesigngerichte), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.
(2)
Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte, die in der gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelten Aufstellung von Unionsdesigngerichten enthalten sind, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.
(3)
Die in Absatz 2 genannten Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.