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Lehnt ein Mitgliedstaat eine Datenbereitstellung gemäß Artikel 17 Absatz 7 ab, so kann der Endnutzer wissenschaftlicher Daten die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine triftigen Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer wissenschaftlicher Daten die betreffenden Daten binnen eines Monats zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die Bereitstellung der gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen nur ablehnt, soweit…
Die Datenübermittlung nach den §§ 26, 26a und 27 unterbleibt darüber hinaus, (2a) Die Datenübermittlung nach § 26 in Verbindung mit § 26a unterbleibt über die…
Wenn der Dateninhaber das Verlangen gemäß Absatz 2 Buchstabe b ablehnt oder dessen Änderung beantragt, nennt er die öffentliche Stelle oder die Kommission, die…
Das Forschungsdatenzentrum entscheidet über den Antrag und informiert Antragstellende elektronisch. Die Entscheidung über die konkrete Bereitstellungsform im…
Nach Prüfung des Verlangens im Lichte der in Artikel 17 festgelegten Anforderungen ergreift die jeweils zuständige Behörde unverzüglich eine der folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.