Erwägungsgrund 20 32017R1004
Die Mitgliedstaaten sollten das mehrjährige Programm der Union auf nationaler Ebene umsetzen, indem sie ihre wichtigsten Tätigkeiten im Bereich der Datenerhebung in Form eines Abschnitts des operationellen Programms gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darlegen und durch einen Arbeitsplan zur Datenerhebung gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung ergänzen. Die Vorgaben für den Inhalt dieser Arbeitspläne sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.