Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um Kosten zu senken und Endnutzern wissenschaftlicher Daten sowie anderen interessierten Kreisen den Zugang zu detaillierten und aggregierten Daten zu erleichtern, arbeiten die Mitgliedstaaten, die Kommission, wissenschaftliche Beratungsgremien und alle betroffenen Endnutzer wissenschaftlicher Daten unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammen. Durch diese Systeme soll auch die Weitergabe von Informationen an andere interessierte Kreisen erleichtert werden. Solche Systeme können die Form regionaler Datenbanken haben. Regionale Arbeitspläne gemäß Artikel 9 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung können als Grundlage für eine Verständigung auf solche Systeme dienen.
Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für Verfahren, Formate, Codes und Zeitpläne zu erlassen, die genutzt werden, um die Kompatibilität von Datenspeicher- und Datenaustauschsystemen zu gewährleisten und um gegebenenfalls Schutzmechanismen einzurichten, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission legt die Datenelemente der Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese…
Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die technischen Bestimmungen für die Anwendung des…
die Modalitäten des Austausches von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen,…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von…
Um Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 volle Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.