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Die Mitgliedstaaten müssen bei der Erhebung von Daten für dasselbe Meeresgebiet und für Regionen mit wichtigen Binnengewässern untereinander sowie mit Drittländern zusammenarbeiten und ihre Arbeitspläne entsprechend koordinieren.
Wie in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geregelt, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten zur Datenerhebung mit den anderen…
Die Mitgliedstaaten sollten selbst festlegen, wie sie die Daten erheben, doch um Daten regional sinnvoll zusammenfassen zu können, sollten sich die…
Bei der Erstellung seines nationalen Arbeitsplans arbeitet jeder Mitgliedstaat im Rahmen der regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9 mit den anderen…
Die Mitgliedstaaten koordinieren – in enger Zusammenarbeit mit der Kommission – ihre Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten derselben Region und treffen alle…
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von…
Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen von Unionsrecht und internationalem Recht bestehenden Rechte und Pflichten der betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.