Erwägungsgrund 10 32014L0089
Um Kohärenz und Rechtsklarheit sicherzustellen, sollte der geografische Anwendungsbereich für die maritime Raumplanung im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union und dem internationalen Seerecht, insbesondere dem SRÜ, festgelegt werden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Seegrenzen und Hoheitsgewässer werden von dieser Richtlinie nicht berührt.