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Gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss die rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Methoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Kreise gewährleistet werden, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.
Als Beitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 regelt diese Verordnung die Erhebung, Verwaltung…
Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen…
Um jedoch zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen kommt, wenn die Daten zur Fischerei gemäß den Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union erhoben und…
Um Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 volle Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und…
Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in nationalen elektronischen Datenbanken so gespeichert werden, dass die Kommission Zugriff auf sie hat…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.