Art. 47 32022R2473
Beihilfen für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischereisektor, die die Voraussetzungen des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Beihilfe die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterstützt und in der Verordnung (EG) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1 ). näher ausgeführt wird.
Mit der Beihilfe darf nur eine der folgenden Maßnahmen unterstützt werden:
die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP;
nationale, transnationale und subnationale mehrjährige Beprobungsprogramme, sofern sie unter die GFP fallende Bestände betreffen;
die Beobachtung der gewerblichen und der Freizeitfischerei auf See, einschließlich der Beifänge von Meeresorganismen wie Meeressäugern und Meeresvögeln;
wissenschaftliche Forschungsreisen auf See; oder
die Verbesserung der Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung und die Durchführung von Pilotstudien zur Verbesserung der vorhandenen Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung.
Die Beihilfe darf nur die folgenden beihilfefähigen Kosten decken, die unmittelbar durch die geförderten Maßnahmen entstehen:
direkte Gehaltskosten
Teilnahmegebühren
Reisekosten
Kosten für Veröffentlichungen
Investitionen in Datenerhebungs- und Datenverwaltungssysteme
erworbene Datenerhebungsdienste.
Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.