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Um Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 volle Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und elektronische Technologien aufbauen, um unter Beachtung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Datenverfügbarkeit zu gewährleisten und mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und Endnutzern wissenschaftlicher Daten bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammenzuarbeiten. Auch die Weitergabe von Informationen sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene sollte sichergestellt werden. In jedem Fall sollten geeignete Schutzmechanismen, wie eine höhere Aggregationsebene oder die Anonymisierung von Daten, eingerichtet werden, wenn die Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten, wobei der Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind.
Die Mitgliedstaaten richten geeignete Verfahren und elektronische Technologien ein, um eine wirksame Anwendung des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013…
In der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ist die Verarbeitung von Daten vorgesehen. Diese Datenverarbeitung kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen…
Wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, müssen diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Postdiensteanbieter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 97/67/EG die…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Nutzer von Verfahren klare Informationen darüber erhalten, wie die sie betreffenden personenbezogenen Daten…
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss die rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Methoden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.