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Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, gewonnene Produkte hergestellt werden. Gemäß Abschnitt E Buchstabe a jenes Kapitels muss das in Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer verwendete Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich aus Wassertieren gewonnene Produkte hergestellt werden, und es muss den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III entsprechen.
Da Heimtierfutter und Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich Erzeugnisse aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetieren,…
Die Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Buchstabe a…
Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: 1. Teil II wird wie folgt geändert: a) Unter Punkt A wird folgender Buchstabe e angefügt:…
Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht zugleich vor, dass die Verfütterung von Fischmehl und Fischmehl enthaltenden…
Fischmehl ist in Anhang I Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert als verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.