Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anbieter von Online-Inhaltediensten sollten von ihren Abonnenten keine zusätzlichen Gebühren dafür verlangen, dass sie gemäß dieser Verordnung die grenzüberschreitende Portabilität solcher Dienste ermöglichen. Es ist jedoch möglich, dass Abonnenten, die auf Online-Inhaltedienste in anderen Mitgliedstaaten als ihren Wohnsitzmitgliedstaaten zugreifen und diese nutzen, den Betreibern der elektronischen Kommunikationsnetze, die sie für den Zugriff auf diese Dienste nutzen, Gebühren zahlen müssen.
Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Inhaltediensteanbieten, die in den Geltungsbereich…
Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich zugreifen und sie nutzen können,…
Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der…
Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der…
Die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften,…
Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, überprüfen im Allgemeinen nicht den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.