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Die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Nutzung solcher Dienste in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem sie sich vorübergehend aufhalten. Deshalb sollten Vertragsklauseln zur Untersagung oder Beschränkung der grenzüberschreitenden Portabilität dieser Online-Inhaltedienste nicht durchsetzbar sein. Anbieter und Inhaber von für die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten relevanten Rechten sollten diese Verordnung nicht umgehen können, indem sie das Recht eines Drittstaats als das auf zwischen ihnen abgeschlossene Verträge anwendbare Recht bestimmen. Dasselbe sollte für die Verträge zwischen Anbietern und Abonnenten gelten.
Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Inhaltediensteanbieten, die in den Geltungsbereich…
Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der…
Vertragsbestimmungen, auch solche, die im Verhältnis zwischen Anbietern von Online-Inhaltediensten und Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten…
Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich zugreifen und sie nutzen können,…
Die Anbieter von Online-Inhaltediensten sollten von ihren Abonnenten keine zusätzlichen Gebühren dafür verlangen, dass sie gemäß dieser Verordnung die…
Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die Anbieter, nachdem ihnen von den Rechtsinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.