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Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem elektronischen Kommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte die Entrichtung einer obligatorischen Gebühr für öffentliche Rundfunkdienste nicht als Zahlung eines Geldbetrags für einen Online-Inhaltedienst gelten.
Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, überprüfen im Allgemeinen nicht den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer…
Die Anbieter von Online-Inhaltediensten sollten von ihren Abonnenten keine zusätzlichen Gebühren dafür verlangen, dass sie gemäß dieser Verordnung die…
Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, kann entscheiden, seinen Abonnenten während eines…
Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die Anbieter, nachdem ihnen von den Rechtsinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte…
Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich zugreifen und sie nutzen können,…
Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.