Gesetze
Gesetz wird geladen …
Inhaber des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte an Inhalten im Rahmen von Online-Inhaltediensten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch zu machen, um die Bereitstellung und den Zugang zu ihren Inhalten sowie deren Nutzung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erlauben, ohne den Wohnsitzmitgliedstaat zu überprüfen. Dies kann insbesondere für Branchen wie Musik und E-Books relevant sein. Jeder Rechtsinhaber sollte hierüber frei entscheiden dürfen, wenn er Verträge mit Anbietern von Online-Inhaltediensten schließt. Verträge zwischen Rechtsinhabern und Anbietern sollten die Möglichkeit der Rechtsinhaber, ihre Erlaubnis — vorbehaltlich einer rechtzeitigen Benachrichtigung des Anbieters — zurückzuziehen, nicht beschränken. Die Erlaubnis eines einzelnen Rechtsinhabers entbindet den Anbieter im Allgemeinen nicht von seiner Verpflichtung, den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu überprüfen. Die Verpflichtung zur Überprüfung sollte nur dann keine Anwendung finden, wenn alle Inhaber des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte an den vom Anbieter genutzten Inhalten beschließen, die Bereitstellung und den Zugang zu ihren Inhalten sowie deren Nutzung ohne Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu erlauben, und der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Abonnenten über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes sollte dann als Grundlage zur Bestimmung des Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten dienen. Alle anderen Aspekte dieser Verordnung sollten in solchen Fällen weiterhin Anwendung finden.
Die Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder von sonstigen Rechten am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes können die Bereitstellung von,…
Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, überprüfen im Allgemeinen nicht den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer…
Diese Verordnung sollte die Abonnenten in die Lage versetzen, Online-Inhaltedienste, die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat abonniert haben, in Anspruch zu…
Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der…
Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, kann entscheiden, seinen Abonnenten während eines…
Für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten sollte der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes nach Möglichkeit Daten heranziehen, über die er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.