Erwägungsgrund 5 32017R1128
Dies gilt auch für Inhalte wie Sportereignisse, die zwar nicht nach Unionsrecht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, aber nach nationalem Recht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte oder andere spezielle nationale Regelungen geschützt sein könnten; für diese Inhalte werden von den Veranstaltern solcher Ereignisse häufig ebenfalls Gebietslizenzen vergeben, oder sie werden von den Anbietern von Online-Inhaltediensten nur in bestimmten Gebieten angeboten. Die Übertragung solcher Inhalte durch Rundfunkveranstalter ist durch verwandte Schutzrechte geschützt, die auf Unionsebene harmonisiert worden sind. Zudem umfasst die Übertragung dieser Inhalte häufig urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik, Videosequenzen als Vor- oder Nachspann oder Grafiken. Ferner sind bestimmte Aspekte der Übertragung solcher Inhalte, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Rundfunkübertragung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sowie der Kurzberichterstattung von Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisiert worden. Und schließlich umfassen audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU auch Dienstleistungen, die Zugriff auf Inhalte wie Sportberichte, Nachrichten oder aktuelle Ereignisse bieten.