Erwägungsgrund 7 32017R1128
Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken und durch verwandte Schutzrechte geschützten Schutzgegenständen (im Folgenden „Werke und sonstige Schutzgegenstände“) sind unter anderem durch die Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, 2006/115/EG und 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisiert worden. Die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere das als Anhang 1C dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 beigefügte Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, der Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 20. Dezember 1996 und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996, jeweils in ihrer geänderten Fassung, sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union. Die Auslegung des Unionsrechts sollte so weit wie möglich mit dem Völkerrecht vereinbar sein.