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Die vorliegende Verordnung zielt auf eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit ab, indem sie Innovation bei Online-Inhaltediensten fördert und einen Kundenzuwachs bewirkt. Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV, unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb in einer gegen den AEUV verstoßenden Weise einzuschränken.
Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Insbesondere sollte die…
Die Anwendung dieser Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und der Mitgliedstaaten erfolgen. Sie sollte die…
Die vorliegende Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere ihres Titels III, unberührt…
Diese Verordnung verfolgt drei Ziele, nämlich jeden zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen, die unter Einhaltung aller nationalen…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von Unions- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften, insbesondere des Verbots wettbewerbsbeschränkender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.