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Ohne eine Verordnung, die Regeln für Geldmarktfonds festlegt, könnten auf nationaler Ebene auch künftig uneinheitliche Maßnahmen erlassen werden. Solche Maßnahmen würden bei den grundlegenden Investitionsschutznormen auch künftig erhebliche Unterschiede aufweisen und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf Portfoliozusammensetzung, zulässige Vermögenswerte, deren Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung sowie die Bonität der Emittenten und der Geldmarktinstrumente bewirken dadurch, dass die angebotenen Geldmarktfonds-Anlagen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, Unterschiede beim Anlegerschutz. Deshalb ist es unerlässlich, einheitliche Vorschriften zu erlassen, um ein Übergreifen auf den Markt für kurzfristige Finanzierungen zu verhindern, durch das die Stabilität des Finanzmarkts der Union gefährdet werden würde. Um systemische Risiken einzudämmen, sollten Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value — im Folgenden „CNAV-Geldmarktfonds“) in der Union nur in Form von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel agieren.
„Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel“ oder „CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel“ (CNAV: Constant Net Asset…
Ein Standard-Geldmarktfonds darf nicht die Form eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds annehmen.
Um den Besonderheiten von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, sollten diese Fonds auch die…
Um die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu erhalten, sollten Vorschriften zur Funktionsweise von Geldmarktfonds, insbesondere zur…
Die Anleger sollten vor einer Anlage in einen Geldmarktfonds klar darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt…
Einheitliche Vorschriften über Geldmarktfonds sind auch notwendig, um für Finanzinstitute, Unternehmen, die kurzfristige Schuldtitel begeben, und Staaten das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.