Erwägungsgrund 6 32017R1201
Am 8. Januar 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von kurzkettigen Fructo-Oligosacchariden aus Saccharose und der Aufrechterhaltung eines normalen Stuhlgangs unter den von den Antragstellern vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.