Erwägungsgrund 4 32017R1261
Folgeprodukte, die aus der Verarbeitung von Materialen der Kategorie 1 oder 2 hervorgehen, sollten dauerhaft gekennzeichnet sein, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und sie nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen können. Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen an die Kennzeichnung solcher Folgeprodukte. Gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 3 Buchstabe e der genannten Verordnung ist diese Kennzeichnung jedoch nicht vorgeschrieben für erneuerbare Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J.