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Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zählt die Verbrennung gemäß Anhang I Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu den Verfahren zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte, einschließlich Gülle.
Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren oder von Fleisch- und Knochenmehl als…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Bestimmungen für die…
In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Regeln für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden,…
Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält besondere Vorschriften für amtliche Kontrollen. Nach der Einführung von Anforderungen für die Verbrennung…
Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ist es erforderlich, Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Verwendung von Tierfetten und…
Betreiber von Verbrennungsanlagen, die Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwenden, sollten die notwendigen Hygienemaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.