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Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe: a) Fischereifahrzeuge der Union; b) Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe: Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich…
Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Für die Zwecke des Artikels 11a gilt diese Verordnung auch für die Freizeitfischerei.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.