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Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III dieser Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden. KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen
Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang…
1. Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben. 2. Überträgt ein Mitgliedstaat nach…
Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten…
Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten…
Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.