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Mit der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 (im Folgenden „westlicher Bestand von Ostseedorsch“) in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzt.
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen VIIj und VIIk.
Das Fangverbot für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 gemäß der Verordnung (EU) 2016/1903 wird am 1. Februar 2017 wirksam. Damit diese Verordnung in…
In Anbetracht der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten ist es zum Schutz der Laichgründe von Dorsch in der westlichen Ostsee angezeigt, die Fangmöglichkeiten…
Die Unterstützung nach Absatz 1 wird folgendem Personenkreis gewährt: Im Falle von Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der…
Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2017 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro…
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 festgesetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.