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Die Verordnung (EU) 2017/127 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die oben genannten Abweichungen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 Wolfsbarschfänge verzeichnet haben: in Buchstabe b mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von Haken und Leinen und in Buchstabe c mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter die Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.“
Die Anhänge IA und ID der Verordnung (EU) 2017/127 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) 2017/127 wird wie folgt geändert:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge I bis VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.