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Die Verordnung (EU) 2017/127 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe v erhält folgende Fassung: „v) Dornhai ( Squalus acanthias ) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X, mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;“.
Folgender Artikel wird eingefügt: Fangbeschränkungen Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß Anhang IK nicht überschreiten.“
In Artikel 27 wird der folgende Absatz eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten schließen die Fischerei für Ringwadenfischer unter ihrer Flagge, die Fischerei mit Fischsammelgeräten betreiben, wenn die dieser Fischerei zugeteilte Fangmenge erreicht ist.“
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe p erhält folgende Fassung: „p) Dornhai ( Squalus acanthias ) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X;“.
Die Anhänge IA, IB, ID, IE, IJ und IID werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2017/127 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.