Erwägungsgrund 3 32017R1410
HICC ist in Eintrag 79 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt, wonach sein Vorhandensein in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung angegeben werden muss, wenn seine Konzentration in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, 0,001 % und in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln 0,01 % übersteigt. Da HICC in kosmetischen Mitteln verboten werden sollte, ist es notwendig, diesen Eintrag zu streichen.