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HICC ist in Eintrag 79 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt, wonach sein Vorhandensein in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung angegeben werden muss, wenn seine Konzentration in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, 0,001 % und in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln 0,01 % übersteigt. Da HICC in kosmetischen Mitteln verboten werden sollte, ist es notwendig, diesen Eintrag zu streichen.
Salicylsäure ist auch in Eintrag 98 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Stoff mit eingeschränkter Verwendung aufgeführt und nur zugelassen,…
Der folgende Eintrag wird in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der…
Es sollten angemessene Fristen gewährt werden, damit die Industrie sich an die neuen Verbote anpassen kann und somit Mittel, die einen oder mehrere der…
Angesichts der abschließenden Gutachten des SCCS bezüglich der Sicherheit einzelner Stoffe sollten die Höchstkonzentrationen von neun bewerteten…
Damit gewährleistet ist, dass Haarfärbemittel sicher für die menschliche Gesundheit sind, sollte die Höchstkonzentration von 21 bewerteten Haarfärbestoffen…
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.