Erwägungsgrund 3 32017R1413
In Anbetracht der Stellungnahmen des SCCS sollte die Verwendung von Zinkoxid in unbeschichteter Nicht-Nanoform in kosmetischen Mitteln auf solche Anwendungen beschränkt werden, die nicht zu einer Exposition der Lunge des Endverbrauchers durch Inhalation führen können.