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ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt. KN-Code Warenbezeichnung 89 Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen
„ANHANG XIk SCHIFFE NACH ARTIKEL 16n ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.…
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
„ANHANG XIh MASCHINEN UND ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG NACH ARTIKEL 16k ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2…
„ANHANG XIj HOLZWAREN NACH ARTIKEL 16m ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.…
Industriemaschinen, Transportfahrzeuge sowie Eisen, Stahl und andere Metalle nach Artikel 16p ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.