Gesetze
Gesetz wird geladen …
Industriemaschinen, Transportfahrzeuge sowie Eisen, Stahl und andere Metalle nach Artikel 16p ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt. KN-Code Warenbezeichnung 72 Eisen und Stahl 73 Waren aus Eisen oder Stahl 74 Kupfer und Waren daraus 75 Nickel und Waren daraus 76 Aluminium und Waren daraus 78 Blei und Waren daraus 79 Zink und Waren daraus 80 Zinn und Waren daraus 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen TEIL B Luftfahrzeugmodelle und -typen nach Artikel 16q Absatz 1 An-24R/RV, An-148-100B, Il-18D, Il-62M, Tu-134B-3, Tu-154B, Tu-204-100B und Tu-204-300.
„ANHANG XIl TEIL A Industriemaschinen, Transportfahrzeuge sowie Eisen, Stahl und andere Metalle nach Artikel 16p ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der…
„ANHANG XIh MASCHINEN UND ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG NACH ARTIKEL 16k ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2…
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
„ANHANG XIi ERDEN UND STEINE, EINSCHLIESSLICH MAGNESIT UND MAGNESIA NACH ARTIKEL 16l ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des…
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.