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Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) legt die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen fest, die von den beaufsichtigten Unternehmen an die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zu übermitteln sind.
Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) legt die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen…
Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) schreibt beaufsichtigten Unternehmen die Meldung von aufsichtlichen Finanzinformationen, die in der…
Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten…
Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für…
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die…
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen für die unter die Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.