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Die Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) legt die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen fest, die von den beaufsichtigten Unternehmen an die nationalen zuständigen Behörden zu übermitteln sind.
Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) legt die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen…
Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) legt die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen…
Die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) verlangt von den beaufsichtigten Unternehmen die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen, die in der…
Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) schreibt beaufsichtigten Unternehmen die Meldung von aufsichtlichen Finanzinformationen, die in der…
Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für…
Die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen setzt eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.