Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die einheitliche Umsetzung der sich aus dem Vertrag von Marrakesch ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Aus- und Einfuhr zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, von nicht kommerziellen Zwecken dienenden und für begünstigte Personen bestimmten Vervielfältigungsstücken bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format sowie die Festlegung der Bedingungen für solche Aus- und Einfuhren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung von mehr Rechtssicherheit, einer besseren Berechenbarkeit und einer größeren Flexibilität in…
Die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates zielt auf eine harmonisierte Umsetzung der Verpflichtungen ab, denen die Union aufgrund…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich es den Kunden durch die Bereitstellung von einschlägigen Informationen zu ermöglichen, sich für effizientere Produkte zu…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass die auf dem Unionsmarkt befindlichen Geräte und Ausrüstungen die Anforderungen für ein hohes Niveau…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.