Art. 15 32017R1770
Diese Verordnung gilt
a)
im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
b)
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c)
für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d)
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
e)
für alle juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.