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Bei der Festlegung der Präventionspläne und der Notfallpläne ziehen die Mitgliedstaaten auch angemessene Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit in Betracht.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem gassektorspezifische Regeln für die Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Gasflüsse festgelegt werden, einschließlich Regeln über gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte arbeitet die Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Mandats eng mit der Agentur, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), dem ENTSOG und einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger sowie mit Einrichtungen mit bestehenden Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit zusammen, wie z. B. mit den für regulierte Einrichtungen relevanten Sicherheitseinsatzzentren (SOC) und den Reaktionsteams für Computersicherheitsverletzungen (CSIRT) gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Folgender Artikel wird eingefügt: Cybersicherheitsmaßnahmen (1) Bei der Festlegung der Präventionspläne und der Notfallpläne ziehen die Mitgliedstaaten auch…
Bei der Anwendung der Artikel 6, bis 9 berücksichtigen die Einrichtungen der Union die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien sowie die…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung der Art und…
Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durchgeführt und ergänzen die…
Die Einrichtungen der Union müssen mindestens die folgenden spezifischen Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken ergreifen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.