Erwägungsgrund 19 32017R1938
Die Kommission sollte — unter gebührender Berücksichtigung der in der Koordinierungsgruppe „Gas“ geäußerten Auffassungen — die Präventions- und Notfallpläne bewerten und ihre Überarbeitung insbesondere dann empfehlen, wenn die Pläne die bei der Risikobewertung festgestellten Risiken nicht wirksam eindämmen, den Wettbewerb verzerren oder das Funktionieren des Energiebinnenmarkts beeinträchtigen, die Gasversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden oder gegen diese Verordnung oder anderes Unionsrecht verstoßen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sollte den Empfehlungen der Kommission Rechnung tragen. Gelangt die Kommission nach der endgültigen Stellungnahme der zuständigen Behörde zu dem Schluss, dass die betreffende Maßnahme die Sicherheit der Erdgasversorgung eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gefährden würde, sollte die Kommission den Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat fortsetzen, damit dieser zustimmt, die Maßnahme zu ändern oder zurückzunehmen.