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Der gemäß Artikel 10 eingerichtete Interinstitutionelle Cybersicherheitsbeirat gibt nach Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und nach Erhalt von Leitlinien des CERT-EU bis zum 8. September 2024 Leitlinien für Einrichtungen der Union heraus, damit diese eine erste Überprüfung der Cybersicherheit durchführen und einen internen Rahmen für Risikomanagement, Governance und Kontrolle im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 6 festlegen, den Cybersicherheitsreifegrad gemäß Artikel 7 bewerten, Maßnahmen für das Management von Cybersicherheitsrisiken gemäß Artikel 8 ergreifen und den Cybersicherheitsplan gemäß Artikel 9 verabschieden können.
Bei der Anwendung der Artikel 6, bis 9 berücksichtigen die Einrichtungen der Union die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien sowie die gemäß den Artikeln 11 und 14 angenommenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen.
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