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Die EUStA und das OLAF sollten eine enge Zusammenarbeit einrichten und unterhalten, mit der die Komplementarität ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche sichergestellt und Doppelarbeit vermieden werden soll. Diesbezüglich sollte das OLAF grundsätzlich keine verwaltungsrechtlichen Untersuchungen einleiten, wenn parallel dazu Ermittlungen der EUStA zu demselben Sachverhalt durchgeführt werden. Dies sollte jedoch nicht die Befugnis des OLAF berühren, auf eigene Initiative eine verwaltungsrechtliche Untersuchung in enger Abstimmung mit der EUStA einzuleiten.
Die EUStA sollte eng mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser…
Führt die EUStA gemäß dieser Verordnung eine strafrechtliche Ermittlung durch, eröffnet das OLAF unbeschadet der in Absatz 3 genannten Maßnahmen keine parallel…
In Fällen, zu denen die EUStA keine Ermittlung eingeleitet hat, sollte sie dem OLAF sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen können, damit dieses im…
Insbesondere für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen sollte die EUStA die nationalen Behörden einschließlich der Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Nach dem…
Die EUStA und Eurojust sollten Partner werden und bei operativen Angelegenheiten gemäß ihren jeweiligen Aufgabenbereichen zusammenarbeiten. Eine derartige…
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Einrichtungen der Union, Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.