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Das Kollegium sollte die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden „Statut und Beschäftigungsbedingungen“) zum Abschluss von Dienstverträgen übertragen wurden, grundsätzlich immer dem Verwaltungsdirektor übertragen, es sei denn, konkrete Umstände erfordern, dass es diese Befugnis selbst ausübt.
Im Einklang mit seinem operativen Bedarf kann das Kollegium dem Verwaltungsdirektor und dem Verwaltungsrat weitere als die in den Artikeln 16 und 18…
Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der…
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss unter Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der…
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen zum Abschluss von Dienstverträgen übertragen wurden, werden vom…
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der wirksamen Personalverwaltung sollte der Generalsekretär über mehr Spielraum für die Übertragung seiner…
Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.