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Die Organisationsstruktur der EUStA sollte eine schnelle und effiziente Entscheidungsfindung in Bezug auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und von Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglichen, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind. Ferner sollte die Struktur sicherstellen, dass alle nationalen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten in der EUStA vertreten sind und dass Staatsanwälte, die Kenntnisse über die einzelnen Rechtsordnungen besitzen, grundsätzlich Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten durchführen.
Um die Kohärenz ihres Handelns und damit einen einheitlichen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte die EUStA darüber hinaus…
Die EUStA sollte ihre Zuständigkeit so umfassend wie möglich ausüben, damit sich ihre Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf außerhalb der…
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union wirksam zu bekämpfen, sollte die Ermittlungs- und…
Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht ist für das einwandfreie Funktionieren der EUStA unerlässlich und sollte weit ausgelegt werden, um zu gewährleisten,…
Die Arbeit der EUStA sollte grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Die EUStA sollte ein Fallbearbeitungssystem einrichten, führen und verwalten. Zu den…
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ein integraler Bestandteil der EUStA sein; als solche sollten sie daher bei der Ermittlung und Verfolgung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.