Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA unabhängig ist, dass die Europäischen Staatsanwälte der EUStA im gesetzlich festgelegten Interesse der Union insgesamt handeln und bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1939 keine Weisungen von Personen außerhalb der EUStA, von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union einholen oder entgegennehmen und dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Unabhängigkeit der EUStA achten und nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die EUStA sollte im Interesse der Union insgesamt handeln und Weisungen von Personen außerhalb der EUStA weder einholen noch entgegennehmen.
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ein integraler Bestandteil der EUStA sein; als solche sollten sie daher bei der Ermittlung und Verfolgung von…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der…
Für die Tätigkeit der EUStA sollten die Verteidigungsrechte gelten, die im einschlägigen Unionsrecht vorgesehen sind, wie den Richtlinien 2010/64/EU ,…
Wie in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) Betrugsfälle und sonstige Straftaten zum…
Die Europäischen Staatsanwälte fungieren als Verbindungsstellen und Informationskanäle zwischen den Ständigen Kammern und den Delegierten Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.