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Die Ständigen Kammern sollten Ermittlungen überwachen und leiten und die Kohärenz der Tätigkeit der EUStA gewährleisten. Die Zusammensetzung der Ständigen Kammern sollte im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt werden, worin unter anderem gestattet werden sollte, dass ein Europäischer Staatsanwalt Mitglied mehr als einer Ständigen Kammer ist, sofern sich dies als zweckmäßig erweist, um eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der einzelnen Europäischen Staatsanwälten sicherzustellen.
Den Vorsitz der Ständigen Kammern führt der Europäische Generalstaatsanwalt oder einer der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts oder ein gemäß…
Die Ständigen Kammern sollten ihre Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Phasen der Verfahren der EUStA ausüben, damit eine gemeinsame Ermittlungs- und…
Haben mehrere Delegierte Europäische Staatsanwälte Ermittlungsverfahren in Bezug auf dieselbe Straftat eingeleitet, so sollte die Ständige Kammer diese…
Den Vorsitz der Ständigen Kammern sollte der Europäische Generalstaatsanwalt, einer seiner Stellvertreter oder ein Europäischer Staatsanwalt im Einklang mit den…
Um die Kohärenz ihres Handelns und damit einen einheitlichen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte die EUStA darüber hinaus…
Aus jedem Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt für das Kollegium ernannt werden. Grundsätzlich sollten die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.