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Die Ständigen Kammern sollten ihre Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Phasen der Verfahren der EUStA ausüben, damit eine gemeinsame Ermittlungs- und Strafverfolgungspraxis gewährleistet wird. Sie sollten Entscheidungen auf der Grundlage eines vom betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Entscheidungsentwurfs treffen. In Ausnahmefällen sollte eine Ständige Kammer jedoch Entscheidungen ohne einen Entscheidungsentwurf des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts treffen können. In derartigen Fällen kann der die Aufsicht über das Verfahren führende Europäische Staatsanwalt einen solchen Entscheidungsentwurf vorlegen.
Die zuständige Ständige Kammer kann über den die Aufsicht über die Ermittlungen oder die Strafverfolgungsmaßnahmen führenden Europäischen Staatsanwalt in einem…
Nach dieser Verordnung hat die EUStA die Aufgaben einer Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, zu denen die Entscheidung über die Anklageerhebung und die Wahl des…
Der Mitgliedstaat, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen, sollte von der zuständigen Ständigen Kammer anhand einer Reihe…
Bis zu einer Entscheidung über eine Strafverfolgung nach Artikel 36 kann die zuständige Ständige Kammer in einem Fall, für den mehr als ein Mitgliedstaat…
Die Ständigen Kammern sollten Ermittlungen überwachen und leiten und die Kohärenz der Tätigkeit der EUStA gewährleisten. Die Zusammensetzung der Ständigen…
Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen für die Ständige Kammer und im Einklang mit etwaigen von dieser gemäß Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 erteilten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.