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Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die nationalen Behörden sollten der EUStA unverzüglich Informationen über Straftaten mitteilen, bezüglich deren sie ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Die EUStA kann auch Informationen von anderen Quellen wie privaten Dritten erhalten oder einholen. Bei der EUStA sollte mit einem Überprüfungsmechanismus festgestellt werden, ob ausgehend von den erhaltenen Informationen die Voraussetzungen für die sachliche, territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA erfüllt sind.
Die nationalen Behörden sollten die EUStA unverzüglich über Handlungen unterrichten, die eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat darstellen…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der EUStA…
Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht ist für das einwandfreie Funktionieren der EUStA unerlässlich und sollte weit ausgelegt werden, um zu gewährleisten,…
Um in vollem Umfang ihre Verpflichtung zu erfüllen, die EUStA in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht auf eine in deren Zuständigkeit fallende Straftat…
Unbeschadet der ordnungsgemäßen Durchführung und Vertraulichkeit ihrer Ermittlungen stellt die EUStA den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen…
Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden. Die Angaben zu den benannten Behörden sowie etwaige spätere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.