Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nationalen Behörden sollten die EUStA unverzüglich über Handlungen unterrichten, die eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat darstellen könnten. In Fällen, die nicht in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte diese die zuständigen nationalen Behörden über Sachverhalte informieren, von denen sie Kenntnis erhalten hat und die eine Straftat darstellen könnten, wie z. B. Falschaussagen.
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die nationalen Behörden sollten der EUStA unverzüglich Informationen über Straftaten mitteilen,…
Erlangt die EUStA Kenntnis davon, dass möglicherweise eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Straftat begangen wurde, so unterrichtet sie unverzüglich die…
Die EUStA sollte berechtigt sein, einen Fall an die nationalen Behörden zu verweisen, wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass die Straftat nicht in…
Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht ist für das einwandfreie Funktionieren der EUStA unerlässlich und sollte weit ausgelegt werden, um zu gewährleisten,…
Um in vollem Umfang ihre Verpflichtung zu erfüllen, die EUStA in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht auf eine in deren Zuständigkeit fallende Straftat…
In Bezug auf unter Artikel 22 fallende Straftaten übt die EUStA ihre Zuständigkeit nicht aus und verweist den Fall nach Konsultation der zuständigen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.