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Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fälle mit Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat, die in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, ohne unangemessene Verzögerung der EUStA melden. Da das Amt mit dem Mandat ausgestattet ist, Verwaltungsuntersuchungen über Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der finanziellen Interessen der Union durchzuführen, ist das Amt optimal aufgestellt und ausgerüstet, um als Partner und privilegierte Informationsquelle der EUStA zu fungieren.
Wie in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) Betrugsfälle und sonstige Straftaten zum…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) Verwaltungsuntersuchungen über…
Das Amt übermittelt der EUStA ohne unangemessene Verzögerung einen Bericht über alle Straftaten, bezüglich deren die EUStA ihre Zuständigkeiten nach Kapitel IV…
In der Verordnung (EU) 2017/1939 ist festgelegt, welche Angaben derartige Berichte mindestens enthalten sollten. Es kann erforderlich sein, dass das Amt…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die nationalen Behörden sollten der EUStA unverzüglich Informationen über Straftaten mitteilen,…
Indizien für in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftaten können bereits in den beim Amt eingehenden Ersthinweisen enthalten sein oder aber im Laufe einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.